Was ist Kindertagespflege?
Als Kindertagespflege bezeichnet man die personenbezogene Betreuung von Kindern durch eine Tagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater) in einem familienähnlichen Umfeld. Eine Tagespflegeperson darf – unabhängig von der Form der Kindertagespflege  maximal bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen.
Je nach Landesgesetzgebung ist es möglich, dass sich Tagespflegepersonen zusammenschließen, um gemeinsam mehr als fünf Kinder zu betreuen. Diese Form der Kindertagespflege, die so genannte „Großtagepflege“ ist in Niedersachsen an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt. Näheres hierzu finden Sie unter Großtagespflege.
In jedem Fall ist Voraussetzung für die Tätigkeit einer öffentlich geförderten Tagespflegeperson eine Prüfung ihrer persönlichen Eignung, der fachlichen Kenntnisse (die sich die Tagespflegeperson i.d.R. durch eine spezielle Qualifizierung oder eine pädagogische Ausbildung angeeignet hat), der Räumlichkeiten und die Erteilung der Pflegeerlaubnis durch das zuständige Jugendamt.
Die sorgfältige Prüfung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Tätigkeit als Tagespflegeperson ist ein zentrales Element der Qualitätssicherung in der Kindertagespflege.
Informationen zu den Qualifizierungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten von Kindertagespflegepersonen in Niedersachsen finden Sie auf der Internetseite "Fort- und Weiterbildung in der Kindertagespflege" des Nds. Kultusministeriums.
Näheres zu den Rahmenbedingungen der Landesförderung von Betreuungsangeboten in der Kindertagespflege finden Sie in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege (RKTP) des Nds. Kultusministeriums.
RKTP Förderrichtlinie 2016-2020.

Rechtsgrundlage
Seit 2005 stellt die Kindertagepflege für Kinder von 0 bis drei Jahren ein gleichwertiges Betreuungsangebot gegenüber der institutionellen Betreuung dar und wird ebenso öffentlich gefördert. Seit August 2013 haben Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung haben einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege.
Eltern können für ihr unterdreijähriges Kind entsprechend ihrer Wünsche und Bedürfnisse zwischen den beiden Betreuungsformen wählen und einen Betreuungsplatz bei der örtlichen Gemeinde beantragen.
Wegen ihres familiären Rahmens, des günstigen Betreuungsschlüssels und der engen Beziehung zu einer gleichbleibenden Betreuungsperson ist die Kindertagespflege besonders für die ganz Kleinen geeignet. Kindertagespflege kann individuell auf die Bedürfnisse der Familien eingehen.
Wie die Kindertagesstätte hat auch die Tagespflegeperson den Auftrag, die ihr anvertrauten Kinder nicht nur zu betreuen, sondern auch zu erziehen und zu bilden. Das häusliche Umfeld bietet vielfache Bildungsmöglichkeiten: hier wird gemeinsam Alltag gelebt, Beziehungen werden aufgebaut, das Wohnumfeld erforscht. Aus der Bindungsforschung ist bekannt, dass eine gute Bindung eine wichtige Voraussetzung für frühkindliche Bildung ist. Nur von einer sicheren Basis aus kann ein Kleinkind seinen Forscher- und Entdeckergeist ausleben. Aufgrund des niedrigen Betreuungsschlüssels, kann die Tagespflegeperson die einzelnen Kinder intensiv beobachten, ihre Interessen aufgreifen und die Entwicklung ihrer individuellen Bildungsprozesse fördern. Mit den Eltern kann sie durch den täglichen Kontakt eng zusammenarbeiten, um das Kind gemeinsam zu fördern.
Neben der Betreuung für unter Dreijährige wird die Kindertagespflege auch für ältere Kinder gewählt, wenn die Betreuungszeiten in Kita oder Schule nicht ausreichen. Sie ergänzt dann die institutionelle Betreuung. Ein besonderer Vorteil der Kindertagespflege ist ihre Flexibilität – Betreuungszeiten können, auch bei ungewöhnlichen Arbeitszeiten der Eltern, individuell abgesprochen werden.

Quelle: www.kindertagspflege-nds.de